Testseite Gutachterbenennungen

Die Landesärztekammer Hessen benennt auf Ersuchen von Behörden ärztliche Sachverständige. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Heilberufsgesetzes.

Jährlich erreichen die Landesärztekammer Hessen rund 1.400 Anfragen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Versicherungen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Ruth Dorfinger-Marzell
Syndikusrechtsanwältin, Rechtsreferentin, Benennung von Ärztlichen Sachverständigen, Rechtsabteilung
Anette Jung
Sekretärin und Sachbearbeiterin, Gebührenrecht, Rechtsabteilung

Elektronisches Behördenpostfach:

Für eine sichere elektronische Kommunikation steht das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Landesärztekammer Hessen zur Verfügung.

Organisation: Landesärztekammer Hessen
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