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Testseite Gutachterbenennungen
Die Landesärztekammer Hessen benennt auf Ersuchen von Behörden ärztliche Sachverständige. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Heilberufsgesetzes.
Jährlich erreichen die Landesärztekammer Hessen rund 1.400 Anfragen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Versicherungen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.