Durch das sogenannte Erste Bürokratieabbaugesetz vom 22. Dezember 2025 wurde u. a. das Hessische Heilberufsgesetz zum 23. Dezember 2025 geändert.

Neu ist, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit aufgeben, z. B. durch Eintritt in den Ruhestand, aber weiterhin in Hessen wohnhaft sind, bzw. nach Hessen ziehen, ohne in der Bundesrepublik ärztlich tätig zu sein, kraft Gesetzes Mitglieder der Landesärztekammer Hessen bleiben bzw. werden. Es ist für diesen beschriebenen Personenkreis daher nicht mehr möglich, auf eine Kammermitgliedschaft zu verzichten oder freiwilliges Mitglied zu werden.

Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen hat diese Gesetzesänderung umgesetzt und beschlossen, dass auch die Ärztinnen und Ärzte, die nicht ärztlich tätig sind aber ihren Wohnsitz in Hessen haben, rückwirkend als Mitglieder erfasst werden.

Rechtsabteilung der LÄKH