Wussten Sie, dass jedes zweite Mitglied der hessischen Ärzteschaft weiblich ist? Kein Wunder, dass die Themen Schwangerschaft und Familiengründung für viele Ärztinnen von großer Bedeutung sind. Doch mehr als die Hälfte aller schwangeren Ärztinnen fürchten negative Konsequenzen für ihre Karriere, wenn sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft melden.

Dieser traurige Fakt betont die Bedeutung der Frage nach dem Mutterschutz im Arztberuf. Deswegen organisierte die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) vor kurzem eine umfassende Infoveranstaltung zu diesem Thema.

Rechte kennen – Chancen nutzen

Unter diesem Motto lauschten Ende Januar fast 200 Personen in Präsenz und per Zoom den Referentinnen und Referenten vom Fach und aus der Politik, die in ihren Vorträgen viel Wissenswertes rund um den Mutterschutz vermittelten. Es ging unter anderem um berufliche Nachteile durch Schwangerschaft, rechtliche Anforderungen an Arbeitgeber und Mutter sowie darum, was im Praxisalltag wirklich möglich ist.

Dank der fesselnden Fachvorträge und der Moderation durch Dr. med. Christian Schwark, den Vizepräsidenten der Landesärztekammer Hessen, war die Veranstaltung trotz kleinerer technischer Mätzchen ein voller Erfolg – und endete mit einem angeregten Austausch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim ein oder anderen Häppchen vom Buffet.

Schwangerschaft = Karriereknick?

Berufliche Vorurteile Frauen gegenüber sind weit verbreitet. Es gilt häufig als risikobehaftet, junge Frauen einzustellen, da diese während und nach der Schwangerschaft regelmäßig ausfallen würden. Gerade medizinische Karrieren sind stark auf Linearität und Präsenz ausgelegt, was es zumeist sehr schwierig macht, Mutterschaft mit dem Klinikalltag zu vereinbaren.

In der Zeit, in der Ärztinnen wegen Schwangerschaft ausfallen, treiben die männlichen Kollegen ihre Karriere voran. Diese strukturelle Benachteiligung führt dazu, dass Ärztinnen in Führungspositionen deutlich unterrepräsentiert sind, erklärte PD Dr. med. Barbara Puhahn-Schmeiser , die Co-Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes.

Mutterschaft bedeutet für Ärztinnen aber nicht nur eine Unterbrechung ihrer Karriere und die damit verbundenen finanziellen Einkommenseinbußen, sondern besonders bei jüngeren Ärztinnen auch eine Verzögerung ihrer Weiterbildungszeit.

Weiterbildung in der Schwangerschaft

Die Muster- und Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer schreibt vor, dass Unterbrechungen der Weiterbildung wegen Schwangerschaft oder Elternzeit nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Deswegen müssen schwangere Ärztinnen ihre Weiterbildung meist vorübergehend auf Eis legen.

Doch Prof. Dr. med. habil. Doreen Richardt, Vizepräsidentin der Ärztekammer Schleswig-Holstein, macht in ihrem Vortrag Hoffnung: unter bestimmten Bedingungen könne die Unterbrechung zumindest teilweise anerkannt werden. Konsens sei, dass Weiterbildung, die während der Schwangerschaft oder Elternzeit in Teilzeit stattfinde, auch angerechnet werde.

Es können in Absprache mit den Arbeitgebern und entsprechend der individuellen Situation der werdenden Mutter zum Beispiel bestimmte ärztliche Tätigkeiten im Lehrplan vorgezogen oder verschoben werden, sofern diese nicht zu einem Konflikt mit dem Mutterschutzgesetz führen.

Der gesetzliche Rahmen

Das Mutterschutzgesetz regelt die Mindeststandards zum Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen. Sobald eine Schwangerschaft gemeldet wurde, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, bei der die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Person beurteilt werden. Je nachdem, wie die Beurteilung ausfällt, kann die schwangere Arbeitnehmerin ihre Tätigkeiten unverändert fortführen oder es müssen Änderungen an den Arbeitsbedingungen vorgenommen werden. Bei Ärztinnen könnte sich dies zum Beispiel durch die Befreiung von Nachtschichten oder der Umstellung von praktischen zu eher administrativen Tätigkeiten ausdrücken. Bei einem erhöhten Gefahrenrisiko kann der Arbeitgeber sogar ein Beschäftigungsverbot in Form einer Freistellung aussprechen.

Der zeitgemäße Mutterschutz, so Referent Frank Heldt vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, setze dabei auf Vorbeugung und Teilhabe, statt schwangere Frauen aus Prinzip und übertriebener Vorsicht vom Berufsalltag auszuschließen.

Neben dem Schutz der schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen bei Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten trifft das Mutterschutzgesetz auch Vorkehrungen für die finanzielle Sicherheit der Mutter.

Finanzielle Auswirkungen der Schwangerschaft

Dass die Schwangerschaft Arbeitnehmerinnen durch den zeitlichen Ausfall und die verzögerte Karriereentwicklung belastet, wurde bereits erwähnt, aber auch in finanzieller Hinsicht werden Frauen hier benachteiligt. „Child Penalty Effect“ nennt man die Einbußen in Erwerbstätigkeit und Einkommen durch eine Schwangerschaft und deren Folgen bei Frauen im Vergleich zu Männern; in Deutschland beträgt die Einkommenslücke langfristig fast 60 %.

Hier setzt das Mutterschutzgesetz an. Es möchte sicherstellen, dass die Mutter innerhalb der Mutterschutzfristen, das heißt während der Schwangerschaft und nach der Geburt, so behandelt werden soll, als hätte sie ohne Unterbrechung gearbeitet. Dafür nimmt es den Arbeitgeber in die Verantwortung und gewährt den Müttern bei mutterschutzbedingtem Entgeltausfall das Anrecht auf Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitseinkommens sowie unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Zahlungen in Form von Mutterschutzlohn, Ausgleichszahlungen, Zuschüssen und Elterngeld.

Obwohl sich die Einkommenslücke etwa aufgrund von durch die Schwangerschaft verpassten Beförderungen etc. nicht leugnen lässt, biete das Gesetz schwangeren Frauen eine gute finanzielle Grundabsicherung. Referentin Alexandra Kretschmer vom Marburger Bund Hessen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, plädiert daher dafür, dass sich Ärztinnen bei der Familienplanung nicht von ihren Ängsten abhalten lassen sollten. Sie empfiehlt jedoch ausdrücklich, die entstehenden finanziellen Lücken frühzeitig zu bedenken.

Der Ausschuss für Mutterschutz

Mutterschutz steht nicht still, das zeigt Dr. med. Klaus Doubek auf, Präsident des Berufsverbandes der Frauenärzte und ehrenamtliches Mitglied beim Ausschuss für Mutterschutz des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (AfMu). Der Ausschuss arbeite stetig daran, Möglichkeiten und Empfehlungen zu entwickeln, die es Frauen ermöglicht, während der Schwangerschaft gefahrlos weiterzuarbeiten und dabei Benachteiligungen und deren Effekte zu verhindern bzw. zu minimieren. Die Arbeit des AfMu erleichtere es Arbeitgebern, ihren schwangeren Angestellten evidenzbasiert und mutterschutzkonform entgegenzukommen.

Arbeiten geht nicht? Geht doch! Fallbeispiel Chirurgie

Dr. med. Anne Kauffels-Sprenger vom Verband „Die Chirurginnen e. V.“, die auf eigene Erfahrungen zur Schwangerschaft als aktive Ärztin zurückblicken kann, bewies in ihrem Vortrag, dass sich Mutterschaft und Arbeit nicht ausschließen müssen. Am Beispiel des Fachbereichs Chirurgie ging sie auf besondere Herausforderungen ein, die der Arbeitsalltag mit OP-Tätigkeiten für schwangere Ärztinnen bereithält.

Von der Anstrengung durchs lange Stehen über Strahlen- und Infektionsschutz zum schwer planbaren Charakter mancher Operationen – mit einer gründlichen Risikobewertung und einer realistischen Arbeitsorganisation sei vieles schaffbar, so Kauffels-Sprenger. Manchmal reiche es ja schon, der schwangeren Chirurgin einen Stuhl in den OP-Raum zu stellen und die Einsätze auf weniger anstrengende Operationen zu beschränken.

„Spalt der Barmherzigkeit“ Zwischen Gesetz und Realität

Das Mutterschutzgesetz mag auf viele Ärztinnen restriktiv wirken, doch seine Anforderungen dienen ausschließlich dem Schutz von Mutter und Kind. Deswegen muss es unbedingt eingehalten werden.

Gleichzeitig zeigt die Erfahrung aus diversen Fachbereichen, dass über den rechtlichen Rahmen hinaus vieles möglich ist und im Ermessen von Arbeitgeber und werdender Mutter in individueller Absprache angepasst werden kann. Bei guter Zusammenarbeit und frühzeitiger Kommunikation sei es somit fast immer möglich, fasste Schwark am Ende treffend zusammen, zwischen den Paragrafen diesen „Spalt der Barmherzigkeit“ zu finden, der es den schwangeren Ärztinnen ermöglicht, weiterzuarbeiten, wenn sie das möchten.

Viktoria Jakobs