Gemäß § 13 der Versorgungsordnung richten sich die monatlichen Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach den jeweils geltenden Bestimmungen des § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI).

Gesetzliche Rechengrößen 2026
 alle Bundesländer
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk18,6 % des monatlichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens
Beitragsbemessungsgrenze monatlich8.450,00 €
 Beitrag maximal
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
mit Befreiung von der gRV11.571,70 €
ohne Befreiung von der gRV2785,85 €
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
ohne Vertragsarztzulassung in Hessen31.571,70 €
mit Vertragsarztzulassung in Hessen3785,85 €
außerhalb Hessens1.571,70 €
Selbstständig Tätige ohne Niederlassung1.571,70 €
Weitere Beitragsarten
Mindestbeitrag nach § 13 der Versorgungsordnung157,17 €
Höherversorgung (Pflichtbeitrag + Höherversorgung)3.143,40 €

 

1 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI

2 ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und mit Beitragsermäßigung nach § 9 Abs. 3 der Satzung

3nach § 18 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte