Dennoch müssen sich Leitende Notärzte nach § 17 Abs. 2 S.2 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG-VO) "regelmäßig fortbilden". Dieser Nachweis ist gegenüber der Rettungsdienststelle zu erbringen.
Grundsätzlich gilt auch für alle notärztlich tätigen Ärzte die Verpflichtung nach § 26 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) 1x im Jahr einen 16h Kurs zu absolvieren.