Startbild: 3D-Abbildungen von mehreren SARS-COV2-Viren

Infos für Ärztinnen und Ärzte rund um SARS-CoV-2 und Covid-19

Letzte Aktualisierung: 10.02.2023, 12:30 Uhr

Maskenpflicht in Arztpraxen

Stand: 10.02.2023

Die aktuellen Corona-Regelungen zur Maskenpflicht in vulnerablen Einrichtungen im Überblick:

  • In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegbedürftiger Menschen besteht für alle (Patientinnen und Patienten, Besucher/-innern, Beschäftigte) die die Einrichtung betreten FFP2-Maskenpflicht.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie z. B. Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken besteht für Patientinnen und Patienten sowie für Besucher/-innen FFP2-Maskenpflicht. Für die Beschäftigten der vorgenannten Einrichtungen besteht keine Maskenpflicht.

Ausnahmen gelten für:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliches Attest)
  • Gehörlose/schwerhörige Personen, ihre Begleitperson sowie mit ihnen kommunizierende Personen

Paxlovid© - Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19

Stand: 30.08.2022

Die Bundesregierung hat zu Beginn des Jahres 2022 das oral anwendbare, antivirale Arzneimittel Paxlovid© mit den Wirkstoffen Nirmatrelvir/Ritonavir der Firma Pfizer zentral beschafft. Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19 können vor allem in vulnerablen Gruppen dazu beitragen, schwere Covid-19-Verläufe zu verhindern. Paxlovid© steht zur Behandlung von Covid-19 bei Erwachsenen zur Verfügung, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren Covid-19-Verlauf zu entwickeln. Das Arzneimittel sollte so schnell wie möglich nach der Diagnose von Covid-19 und innerhalb von 5 Tagen nach Symptombeginn angewendet werden.

Hausärzte dürfen Paxlovid© ab sofort abgeben. Über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hat das Bundesministerium für Gesundheit in einer Bekanntmachung informiert. Ausführliche Infos dazu finden Sie in der folgenden Linkliste:

Corona-Impfung durch Betriebsärzte:

Stand: 16.09.2022

Seit dem 7. Juni 2021 sind auch die Werks- und Betriebsärztinnen und -ärzte in die dezentrale Covid-19-Impfkampagne einbezogen. Auf der gemeinsamen Website von DIHK, BDA, BDI und ZDH www.wirtschaftimpftgegencorona.de finden Sie alle aktuellen Informationen.

Impfen für Privatpraxen:

Stand: 13.01.2022

Mit dem Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) (vom 19.05.2021) sind seit dem 7. Juni 2021 auch Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, in die bundesweite Impfkampagne einbezogen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4).

Um zu gewährleisten, dass nur niedergelassen tätige Privatärztinnen und Privatärzte an der Impfkampagne teilnehmen, müssen sie eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Dies geschieht im ersten Schritt durch Antrag und Abgabe einer Selbstauskunft gegenüber ihrer jeweilig zuständigen Landesärztekammer. Den Inhalt der Selbstauskunft hat die Bundesärztekammer festgelegt. Die Landesärztekammern stellen den Antragstellenden eine Bescheinigung über ihre niedergelassene Tätigkeit aus. Mit dieser Bescheinigung können sich die Privatärztinnen und Privatärzte bei dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. für den Zugang zum elektronischen Meldesystem nach § 4 Absatz 4 registrieren. Sobald dies erfolgt ist, bescheinigt der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. den Privatärztinnen und Privatärztinnen die Fähigkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance und den Zugang zum System nach § 4 Absatz 4.

In dem Selbstauskunftsformular, das die Landesärztekammer Hessen den in Hessen niedergelassen tätigen Privatärztinnen und Privatärzte zum Download zur Verfügung stellt, ist eine Selbstauskunft über

  1. die Ausübung eines regelhaften Praxisbetriebs,
  2. das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit gemäß § 21 Berufsordnung
  3. und die Nichtzulassung als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt

gegenüber der Landesärztekammer Hessen abzugeben.

Die CoronaImpfV sieht in § 15 vor, dass eine vorsätzliche oder fahrlässig falsche Selbstauskunft mit einem Ordnungsgeld nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 d des Infektionsschutzgesetzes belegt werden kann.

Das Formular ist als elektronisch beschreibbares PDF gestaltet. Es wird darum gebeten, es elektronisch auszufüllen und hiernach eigenhändig zu unterschreiben. Bitte reichen Sie dann das Dokument als Scan per Mail mit dem Stichwort „Selbstauskunft“ an die von der Landesärztekammer Hessen eingerichtete E-Mail-Adresse privatpraxen@laekh.de ein. Die Landesärztekammer Hessen bestätigt aufgrund dieser Selbstauskunft und ihrer vorliegenden Mitgliederdatenbank die Mitgliedschaft auf dem Formular und sendet es per Post an die Privatärztin bzw. den Privatarzt zurück.

Allgemeine Informationen:

Stand: 02.03.2022

Ausführliche weitere Informationen, u. a. auch Handlungsanweisungen für Ärztinnen und Ärzte, finden Sie auf den Websites der folgenden Institutionen:

„Das Impfbuch für alle“ (Stand: 13.01.2022)

Das Robert Koch-Institut hat zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Das Impfbuch für alle“ herausgegeben. In der kostenlosen Broschüre zum Thema Impfen werden kompakte Informationen zur Impfgeschichte und Impfforschung, zu Impfkonflikten und zur aktuellen COVID-19-Schutzimpfung gebündelt. Das Impfbuch will zur gesundheitlichen Aufklärung insbesondere in Bezug auf die COVID-19-Schutzimpfung beitragen.

Der Arzt und Wissenschaftsjournalist Eckart von Hirschhausen kommentiert die Beiträge in der Broschüre mit seinen persönlichen Erfahrungen und seiner Sicht zum Thema Impfen.

Das Impfbuch für alle ist auch in den Sprachen Englisch, Russisch, Türkisch und Arabisch erhältlich. Die BZgA bietet auf ihrer Website den Download im PDF-Format an. Interessiert Bürger/-innen sowie Arztpraxen können die Broschüre auch in gedruckter Form zur Auslage in den Praxisräumen bestellen.

Die PDF-Downloads sowie alle Infos zur Bestellung finden Sie auf der Website der BZgA

FAQ – Häufig gestellte Fragen beim Abschluss von Honorararztverträgen für Tätigkeiten in Impfzentren und mobilen Impfteams i.S.d. Coronavirus-Impfverordnung

Stand: 26.01.2022

  • 1. Brauche ich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung?

    Bei der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten in Impfzentren und mobilen Impfteams i.S.d. Coronavirus-Impfverordnung gilt der Grundsatz der Staatshaftung. Gleichwohl ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung von Restrisiken empfehlenswert.

    Im Einzelnen:

    1. Zur Staatshaftung:

    Das Land Hessen hat der Landesärztekammer Hessen folgendes bestätigt:
    Die Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter erfolgen gemäß § 20 Abs. 5 IfSG. Da die Gebietskörperschaften im gesetzlichen Auftrag handeln, wird jede in diesem Auftrag handelnde Person, unabhängig davon welches Vertragsverhältnis zu Grunde liegt (z. B. Anstellung, kurzfristige Beschäftigung, Honorarbeschäftigung, ehrenamtliche Hilfe; Beschäftigung über Dritte), von den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG und § 48 Beamtenstatusgesetz) umfasst.
    Auf diese weitreichenden Regelungen ist bei Beauftragung durch einen Dienstleister das angestellte/anzustellende Personal hinzuweisen. Bestenfalls über den Dienstleister selbst und mittels Aufnahme eines Hinweises in den jeweiligen Vertrag. Insofern kommt dem eingesetzten Personal hinsichtlich der allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze eine Privilegierung zugute.
    Im Ergebnis kommt jeder eingesetzten Person in den Impfzentren derselbe Schutz vor persönlicher Haftung über die Regeln der Amtshaftung durch den Staat zu.
    Bei der durch die oberste Landesgesundheitsbehörde empfohlenen Impfung wird eine Versorgung nach § 60 IfSG bei einem eventuellen Impfschaden durch das Land getragen.

    2. Zur Berufshaftpflichtversicherung:

    In jedem Fall sollten Ärztinnen und Ärzte über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die auch eventuelle Restrisiken abdeckt.  Einige Haftpflichtversicherer (z. B. Deutsche Ärzteversicherung und HDI) haben bereits erklärt, dass Tätigkeiten im Impfzentrum mitversichert sind. Gleichwohl empfiehlt sich die Anzeige der Tätigkeit und Einholung einer Deckungszusage beim eigenen Versicherer.

  • 2. Besteht eine Sozialversicherungsmeldepflicht bzw. Sozialversicherungsbeitragspflicht?

    Es besteht weder eine Sozialversicherungsmelde- noch eine Sozialversicherungsbeitragspflicht.

    Im Einzelnen:

    Mit dem MTA-Reformgesetz vom 24.02.2021 (BGBl. I 274 – Bekanntmachung: 03.03.2021) wurde ein neuer § 130 SGB IV geschaffen. Danach werden die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Tätigkeiten in einem Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Ebenso entfällt die Meldepflicht für diese Tätigkeit. Diese Regelung ist rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft getreten.

    Und so steht es im Gesetz (SGB IV):

    „§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

    Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.“

  • 3. Besteht ein Unfallversicherungsschutz?

    Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

    Im Einzelnen:

    Mit dem MTA-Reformgesetz vom 24.02.2021 (BGBl. I 274 – Bekanntmachung: 03.03.2021) wurde ein neuer § 218g Abs. 3 SGB VII geschaffen. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam ausüben, kraft Gesetzes unfallversichert. Diese Regelung ist rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft getreten.

    Und so steht es im Gesetz (SGB VII):

    „§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite

    (…)(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“

  • 4. Unterfällt das Honorar dem Lohnsteuerabzug bzw. der Umsatzsteuer?

    Das Honorar unterliegt weder dem Lohnsteuerabzug noch der Umsatzsteuer, ist aber im Rahmen der jährlichen Steuererklärung als „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ gesondert zu erklären.

    Im Einzelnen:

    Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Rundverfügung vom 15.03.2021 über die „Tätigkeit von Personal in Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams …..“ klargestellt:  

    1. Grundsätzlich sind alle in Impf- oder Testzentren oder bei mobilen Impf- oder Testteams beschäftigten Personen (auch Ärzte) nichtselbständig tätig und erzielen daher „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“

    2. Diese Einkunftsart bedingt, dass sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht nicht stellt. Die gezahlten Vergütungen bleiben auf der Seite der Ärztinnen und Ärzte und des sonstigen Personals von der Umsatzsteuer verschont (nicht umsatzsteuerbar!).

    3. Vereinbaren Ärztinnen und Ärzte mit dem Betreiber der Impfzentren/der Impfteams eine Tätigkeit auf honorarvertraglicher Basis, entfallen der (ansonsten verpflichtende) laufende Lohnsteuereinbehalt und die Sozialversicherungspflicht.
    Anmerkung: mit dem Honorarvertrag erklären die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Einordnung in ein Arbeitsverhältnis nicht erfolgen soll. Auch eine rückwirkende Nacherhebung der Lohnsteuer ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

    4. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung haben Ärztinnen und Ärzte und die sonstigen in den Impfzentren beschäftigten Personen allerdings die Pflicht, die erhaltenen Vergütungen (Honorare) als „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ gesondert zu erklären – mit der Folge, dass ein Werbungskostenfreibetrag von 1.000,00 € p.a. pauschal gewährt werden kann.

06.10.2022: Corona-Impfcheck: Online-Tool zur Corona-Schutzimpfung

Nach den neuesten STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung fällt es vielen Menschen schwer, selbst einzuschätzen, ob der eigene Corona-Impfschutz aktuell ausreicht. Um ihnen dazu eine Hilfestellung an die Hand zu geben, hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) den Corona-Impfcheck entwickelt - ein Online-Tool, das unter www.infektionsschutz.de/corona-impfcheck veröffentlicht wurde.

Weitere Infos zum Corona-Impfcheck finden Sie unter "Aktuelles".

Informationen für ausbildende Ärztinnen und Ärzte & MFA-Auszubildende:

Ausbildungsförderung während der Corona-Pandemie (Stand: 13.01.2022)

Bund und Land Hessen fördern die Ausbildungsbereitschaft während der Corona-Zeit mit verschiedenen Maßnahmen. Auf unserer Seite Förderprogramme/EQ finden Sie gebündelt Informationen zu folgenden Ausbildungsförderungsprogrammen:

  • Ausbildungsförderung des Landes Hessen während der Corona-Pandemie
  • Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern
  • Förderprogramm Verbundausbildung
  • Ausbildungsplatzförderung für Hauptschülerinnen und Hauptschüler

Menschen mit Rheuma und Covid-19 bestmöglich versorgen: Register www.covid19-rheuma.de

Stand: 13.01.2022

Die Justus-Liebig-Universität Gießen und die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie haben das deutsche Covid-19-Register erstellt, damit Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und Covid-19-Nachweis anonym erfasst werden können. Mithilfe des Registers unter www.covid19-rheuma.de sollen Informationen zum Verlauf einer Covid-19-Infektion unter antirheumatischer Therapie gewonnen werden, um baldmöglichst daraus Empfehlungen für die Handhabung antirheumatischer Therapien angesichts der Corona-Pandemie abzuleiten zu können.

Ärztinnen und Ärzte können auf der Website www.covid19-rheuma.de – nach kurzer Registrierung – komfortabel Rheumapatienten mit positivem Nachweis von SARS-CoV-2 oder mit Covid-19-Erkrankung online dokumentieren (Dauer maximal sieben Minuten).

Betroffene Patientinnen und Patienten können sich selbst auch direkt telefonisch bei der Kontaktstelle des Registers melden, wo ein Rheumatologe entsprechende Angaben erfragt. Die erhobene Fälle sollen auch den korrespondierenden internationalen Registern zur Verfügung gestellt werden, so dass keine doppelten Eingaben notwendig sind. Das Covid-19-Register in Gießen wird geleitet von Prof. Dr. med. Ulf Müller-Ladner und Dr. med. Rebecca Hasseli.

Neben dem Register covid-19-rheuma.de von DGRh und Uni Gießen betreibt auch die europäische rheumatologische Fachorganisation EULAR ein Register und auch in den USA haben Wissenschaftler einen internationalen Fragebogen eingerichtet. Die DGRh unterstützt beide Initiativen aktik. (red)

Leitfaden zum praktischen Umgang mit Allergien bei Covid-19-Impfungen

Stand: 13.01.2022

In Deutschland leben ca. 25 Millionen Allergiker – somit ist fast 1/3 der Gesamtbevölkerung von Allergien betroffen.
Berichte über schwere allergische Reaktionen und Anaphylaxien direkt nach den ersten Covid-19-Impfungen in Großbritannien, Kanada und USA haben daher erhebliches Aufsehen verursacht.

Erste Zahlen aus den USA zeigen, dass die Rate an Anaphylaxien für die neuen mRNA-Impfstoffe mit 2,5-11,1 Fällen pro 1 Million verabreichter Impfdosen ungefähr im Durchschnitt aller bisherigen Impfstoffe liegt. Bei den meisten Patienten (71,4%) traten die Symptome innerhalb von 15 Minuten auf, bei 14,3% innerhalb von 15 bis 30 Minuten. Somit kann man mit einer Überwachungszeit von 30 Minuten fast 90% aller allergischen Reaktionen rechtzeitig erkennen. Sobald dies gegeben ist, kann die Behandlung in der Regel einen schweren Verlauf verhindern. Hierzu müssen die impfenden Ärzt/-innen und alle medizinischen Mitarbeiter/-innen in Impfzentren und sonstigen Impfstellen die notwendigen Maßnahmen zur Anaphylaxie-Behandlung kennen.

Der Ärzteverband Deutscher Allergologen e. V. (AEDA) hat hierzu mehrere Positionspapiere aller deutschsprachigen Allergie-Gesellschaften erarbeitet und deren wesentliche Inhalte in einem Leitfaden zusammengefasst.

Allgemeine Anfragen und Hinweise an das HMSI:

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, haben die Möglichkeit, Fragen oder Hinweise an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) zu schicken.