Henriette Marcus

Recht

Achtung bei der Arbeitsteilung in einer Berufsausübungsgemeinschaft

Ausgabe 11/2022

Übt einer der Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft in nur marginalem Umfang ärztliche Berufstätigkeit aus und ist er fast ausschließlich mit Aufgaben der Praxisorganisation und des Managements betraut, kann diesem Partner aus steuerlicher Sicht die eigenverantwortliche und leitend freiberufliche Tätigkeit abgesprochen werden. Dies kann zur Qualifizierung als insgesamt gewerbliche Mitunternehmerschaft aller Partner der Berufsausübungsgemeinschaft führen und Gewerbesteuer zulasten der gesamten Gesellschaft auslösen, diese gewerblich infizieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az.: 4 K 1270/19).

Achtung bei Praxiskaufverträgen

Ausgabe 6/2023

Die Veräußerung des reinen Patientenstammes und Überleitungsempfehlungen an Praxisnachfolger sind nicht zulässig Werden bei einem Praxiskaufvertrag lediglich der Patientenstamm, die Praxis-Telefonnummer und die Internet-Domain veräußert, verstößt dieser gegen das Verbot entgeltlicher Zuweisungen des § 31 Abs. 1 der…