Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur „Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ und also des § 217 StGB vom 26. Februar 2020 ist nun zwei Jahre alt. Während etwa die Berufsordnungen der Bundesärztekammer und der Landesärztekammer Hessen entsprechend angepasst wurden, nimmt die vom BVerfG geforderte Neuregelung durch den Gesetzgeber – wohl bedingt durch den Bundestagswahlkampf des vergangenen Jahres sowie die andauernde Dominanz der Pandemiethematik – erst mit diesem Frühjahr langsam Fahrt auf.