Informationen zur Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtsgesellschaft (BGW) hat Informationen zu Covid-19 als Berufskrankheit zusammengestellt. Demnach kommt für die Anerkennung einer Berufskrankheit bei einer COVID-19-Erkrankung allein die BK-Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in Betracht. COVID-19-Erkrankungen fallen nur dann unter die BK-Nr. 3101, wenn sie bei Versicherten auftreten, die aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.
Das gilt für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in einem Laboratorium oder bei Tätigkeiten bei denen versicherte Personen der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.
Wenn der Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, ist eine BK-Anzeige durch den behandelnden Arzt und/oder den Arbeitgeber zu erstatten. Grundlage hierfür stellen eine positive Testung, entsprechende Krankheitsanzeichen sowie die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit dar. Eine Behandlung oder Überweisung an einen D-Arzt ist nicht erforderlich.
Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 werden die Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene versicherte
Person Krankheitssymptome aufweist, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war.
Ein direkter Kontakt liegt insbesondere vor bei:
- pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson
- körperlicher Untersuchung der Indexperson
- direktem Kontakt mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten
Wenn nach einem direkten Kontakt Krankheitssymptome auftreten, übernimmt die BGW die Kosten für einen PCR-Test, weil dieser zur Feststellung einer Berufskrankheit notwendig ist. Keine Kosten übernimmt die BGW indes für etwaige Screenings oder Testungen, die aufgrund des Patienten– und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr entstehen.
Quelle: Bundesärztekammer
Weiterführender Link:
Weitere Informationen zur Ärztlichen BK-Anzeige (Berufskrankheiten-Anzeige) und zur Übernahme der Kosten von Testungen bei Verdacht auf eine Covid-19 Erkrankung finden Sie auf der Website der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Pflege (BGW).