Fortbildungspflicht für Notärztinnen/Notärzte und Leitende Notärztinnen/Notärzte

Aktuelles

Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 der HRDG-Durchführungsverordnung müssen Notärztinnen und Notärzte jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung einschließlich Reanimationsmaßnahmen und -algorithmen fortgebildet werden. Diese Fortbildung muss mindestens 16 Stunden betragen. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Kursausfälle hat die Landesärztekammer Hessen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) empfohlen, die Fortbildungspflicht der Notärztinnen und Notärzte analog der des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals per Erlass auszusetzen.

Die Qualifikation "Leitender Notarzt" der Landesärztekammer ist auf 3 Jahre befristet. In diesem Jahr konnten wegen der Pandemie bisher nur wenige Kurse angeboten werden, sodass etliche Urkunden bereits abgelaufen sind bzw. noch ablaufen werden. Für die September-Sitzung der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer ist geplant, eine rückwirkende Verlängerung der Urkunden zu beschließen, sodass für die Kolleginnen und Kollegen weiterhin Rechtssicherheit besteht. Die Veröffentlichung des Beschlusses ist für das November-Heft des Hessischen Ärzteblattes vorgesehen.

Dr. med. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak
Vorsitzender des Ausschusses Notfallversorgung und Katastrophenmedizin der LÄKH

Termine: Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung "VERAHplus, VERAH zur NäpA"

Wenn Sie Ihre Fortbildung mit einer Lernerfolgskontrolle abschließen möchten, bietet Ihnen die Carl-Oelemann-Schule mehrere Termine an verschiedenen Durchführungsorten an.