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- Neue Weiterbildungsordnung für Hessen ab 2020
Neue ärztliche Weiterbildungsordnung (WBO) für Hessen - Gültig ab dem 01.07.2020
Weiterbildungsordnung von 2020:
Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020) - Gültig ab dem 01.01.2021
Die FAQ zur neuen ärztlichen WBO finden Sie ab sofort weiter unten auf dieser Seite.
Vergangene Versionen der WBO 2020:
- Ursprungsversion der WBO von 2020 - veröffentlicht als Sonderausgabe des Hessischen Ärzteblattes Nr. 6/2020
FAQ: Neue ärztliche Weiterbildungsordnung für Hessen - Was ändert sich? Was ist wichtig?
Nachtrag zu den FAQ: Kombinierte Befugnisse für Innere Medizin nach WBO 2020
Stand: Oktober 2021
Die neue WBO ist seit 01.01.2020 in Kraft getreten und steht unter www.laekh.de/weiterbildungsordnung2020 zur Verfügung. Eingeschlossen sind die seit dem 01.01.2019 geltenden Änderungen für die Allgemeinmedizin inkl. sog. Quereinstieg sowie die Einführung von Zusatzweiterbildungen (ZWB) für Betriebsmedizin, Kardio-MRT und Akut- und Notfallmedizin.
Vom 01.01.2020 an gilt für die fachärztlichen Gebiete und solche mit integrierten Schwerpunkten (z. B. Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie etc.) grundsätzlich eine Übergangsfrist von 8 Jahren, also bis zum 30.06.2028. Bis dahin kann eine vor dem jeweiligen Stichtag begonnene Weiterbildung (WB) nach der WBO 2005 abgeschlossen werden. Für eigenständige Schwerpunktweiterbildungen (z. B. in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Kinder- und Jugendmedizin) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von 5 Jahren, das heißt bis zum 30.06.2025.
Für die ZWB (z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von 5 Jahren, also bis zum 30.06.2025. Die ZWB Psychotherapie und Psychoanalyse können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen WBO von 2005 abgeschlossen werden, dafür wurde eine Sonderregel geschaffen.
Achtung: Die Übergangszeiträume von 8 Jahren bzw. 5 Jahren gelten für die oben genannten vorgezogenen WBO-Teile bereits ab dem 01.07.2019.
Wer unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO 2005 die begonnene Weiterbildung abschließt, weist diese, wie bisher, auf den bekannten Papierformularen und mit den entsprechenden Weiterbildungszeugnissen nach.
Alle nach den Regeln der WBO 2005 geforderten schriftlichen Dokumente und Zeugnisse gelten bis zu dem Zeitpunkt eines freiwilligen Wechsels fort. Bei Wechsel zur WBO 2020 sollen die zuvor erworbenen Kompetenzen von denÄrztinnen und Ärzten in Weiterbildung nach den Vorgaben der WBO 2020 zugeordnet und entsprechend in das eLogbuch übertragen werden. Falls ein früherer Weiterbilder/eine frühere Weiterbilderin zur Bestätigung im eLogbuch nicht mehr verfügbar ist, ist der bzw. die aktuell Weiterbildende gehalten, die vorgelegten Einträge zu vorher erworbenen Kompetenzen im eLogbuch zu bestätigen, soweit das aus eigener fachlicher Erkenntnis und Feststellung möglich ist.
Zuvor erworbene Fall- oder Leistungszahlen können jedoch nicht durch nachfolgend Weiterbildende im eLogbuch bestätigt werden, sondern nur durch diejenigen Weiterbilder/-innen, unter deren Leitung diese Inhalte abgeleistet wurden. Ist das im Einzelfall nicht mehr möglich, soll mit den vorliegenden Nachweisen und Dokumenten mit der Abteilung Ärztliche Weiterbildung zum Vorgehen Kontakt aufgenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen gerne vorab beratend zur Seite.
Alle weiteren Kompetenzen, die nach dem Wechsel zur WBO 2020 in den anschließenden WB-Abschnitten hinzukommen, werden regelmäßig und fortlaufend im eLogbuch dokumentiert.
Komplexe Einzelfragen vor dem Wechsel zur neuen WBO oder Fragen bei besonders begründetem Interesse (z. B. Anmeldung zu Förderprogrammen) können mit der LÄKH von den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung (ÄiW) mit einem anzufragenden Vorwegentscheid verbindlich geklärt werden. Dies kann auch vor einem Zuzug aus anderen Bundesländern sinnvoll sein. Vorwegentscheide können wegen des notwendigen Aufwands zukünftig gebührenpflichtig werden, sie sollten Ausnahmefälle sein.
Durch einen Chefarztwechsel in Kliniken ist die weitere WB grundsätzlich nicht gefährdet. Die WB kann in dem zeitlichen Umfang abgeleistet werden, wie es beim Vorgänger möglich gewesen wäre. Der ausscheidende Chefarzt/Die ausscheidende Chefärztin hat die unter seiner/ihrer Leitung stattfindende Weiterbildung durch ein WB-Zeugnis mit Anlagen (und ab vorherigem Wechsel zur WBO 2020 zusätzlich im eLogbuch) und ggf. mit dem ergänzenden Operationsverzeichnis zu bestätigen. Der/Die kommissarische Leiter/-in bzw. fachgleiche Nachfolger/-in bestätigt die nachfolgende Weiterbildung. Das gilt grundsätzlich auch analog für ambulant tätige Weiterbildungsbefugte.
Neue Methoden in Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die neu definierten kognitiven und Methodenkompetenzen verlangen sachliche und fachliche theoretische Kenntnisse. Sie sollen schrittweise erworben und regelmäßig dokumentiert werden. Darüber hinaus wird Handlungskompetenz immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für die selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie aufgebaut und bis zur fachlichen Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen.
Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es darüber hinaus bei Mindestzahlen von Eingriffen (z. B. Appendektomien und Koloneingriffen), die mit einem persönlichen OP-Katalog nachzuweisen sind. Ansonsten sind viele Richtzahlen gegenüber den in der WBO 2005 geforderten Umfängen zurückgesetzt.
Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, einige Zeiten wurden verkürzt und sind Mindestzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile, der Rest kann nach eigener Wahl ambulant absolviert werden.
Die Mindest-Weiterbildungszeiten der größeren Gebiete ändern sich auch nicht grundlegend. In der Inneren Medizin sind statt bisher 18 jetzt 24 Monate WB im ambulanten Bereich möglich. Die berufsbegleitende WB wurde gestärkt, z. B. in der Krankenhaushygiene und der Allergologie.
Die Weiterbildung bleibt elternfreundlich. Bis zu 12 Monate der Weiterbildung können in 3-Monatsabschnitten abgeleistet werden. Zudem kann Weiterbildung in Teilzeit anteilig anerkannt werden, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Für zusätzlich zu erwerbende Schwerpunkte (z. B. bei Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinder- und Jugendmedizin) ist eine abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung für den Eintritt in die ZWB. Sog. „Versenkbare Zeiten“ aus der Weiterbildung zum grundlegenden Facharzt sind im Rahmen der WBO 2020 nicht mehr berücksichtigungsfähig. Allerdings werden bereits zuvor qualifiziert erworbene Kompetenzen mit anerkannt.
Balneologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Nuklearmedizin für Radiologen, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), Spezielle Kinder- und Jugendurologie, Transplantationsmedizin und die Kardio-MRT-Untersuchung wurden neu in die WBO aufgenommen.
Die Übergangsregelungen erlauben dies: Gleichwertige WB-Abschnitte oder Inhalte, die innerhalb von 8 Jahren vor der Neueinführung eines Faches qualifiziert erworben wurden, sind anerkennungsfähig. Dies ist innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu beantragen. Entsprechender Stichtag für die ZWB Kardio-MRT, Betriebsmedizin, und Akut- und Notfallmedizin sowie für den/die FA für Allgemeinmedizin war der 01.07.2019. Für die weiteren neuen Fächer in der hessischen WBO 2000 ist der 01.07.2020 Stichtag.
Kompetenzen sind Kernpunkte der neuen WBO, geforderte Zeiten sichern dazu einen Mindestrahmen ab. Es soll zukünftig möglich sein, inhaltsgleiche, umschriebene und bereits dokumentierte Kompetenzen (z. B. Intubationen, organspezifische Sonographien) in andere WB-Abschnitte oder zusätzliche WB-Gebiete „mitzunehmen“. Über Anerkennung und eventuelle Begrenzungen entscheidet im Einzelfall die LÄKH. Mindest-WB-Zeiten ändern sich dadurch grundsätzlich nicht.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erhalten mehr Transparenz über die an der jeweiligen WB-Stätte erlernbaren Kompetenzen. Dies sollte auf Grundlage der Vorgaben im eLogbuch in Eigeninitiative schon vor Eintritt in eine Weiterbildungsstätte und später in den regelmäßigen Entwicklungsgesprächen mit dem/der Weiterbilder/-in wiederholt geklärt und eigenaktiv nachgehalten werden.
Gezielte Wechsel der Weiterbildungsstätte zur Komplettierung des Kompetenzerwerbs können notwendig werden. Dabei ist zu beachten, dass Weiterbildung „ganztägig und unter Anleitung“ stattfinden muss und anerkennungsfähige Mindestzeiten einzuhalten sind.
Curricular organisierte Abteilungsverbünde von Kliniken oder ambulant-stationäre Weiterbildungsverbünde können hier zukünftig zur Vervollständigung evtl. inhaltlich beschränkter Befugnisse hilfreich sein. Sie bedürfen einer vorherigen Bewertung und ggf. Genehmigung durch die LÄKH.
Unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften wurden von der Bundesärztekammer zu den Kompetenzen fachlich empfohlene Weiterbildungspläne (FEWP) als zusätzliche Hilfestellung entwickelt (siehe § 2 Abs. (8) WBO 2020) und auf ihrer Website publiziert. Sie ergeben didaktisch-methodische Ergänzungen, Erläuterungen oder Empfehlungen für das jeweilige Kompetenzziel in der WBO. So können auch methodische Neuerungen den zugrundliegenden Kompetenzanforderungen im kurzfristigen Änderungsprozess beigefügt werden. FEWP sind kein formaler Satzungsbestandteil der WBO, haben empfehlenden Charakter und können daher jederzeit flexibel angepasst werden. Sie sind nicht als Bewertungsgrundlage für den Umfang zu erteilender WB-Befugnisse vorgesehen.
Zunächst ist wichtig: Für diejenigen, die sich fortlaufend innerhalb der am 01.07.2020 beginnenden Übergangsfristen nach der WBO 2005 weiterbilden und zur Prüfung anmelden, bleibt alles wie bisher. Das verpflichtende eLogbuch steht seit dem 01.01.2021 für die nach der WBO 2020 begonnenen oder bei Wechsel fortgesetzten Weiterbildungen zur Verfügung. Informationen finden Sie auf unserer Website unter: www.laekh.de/elogbuch
Mindestens einmal im Jahr bzw. zu Beendigung eines Abschnitts der Weiterbildung muss der Kompetenzfortschritt durch die Befugte/den Befugten für die Weiterbildung auf Anforderung des/der Weiterzubildenden bestätigt werden. Das eLogbuch bleibt im Besitz des/der Weiterzubildenden und kann mit allen bereits hinterlegten Daten in andere Landesärztekammerbereiche mitgenommen und dort weitergenutzt werden.
Die Ärztekammer beurteilt die erfolgte Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines oder ggf. mehrerer zusammenfassender Weiterbildungszeugnisse und der gesamten begleitenden Kompetenz-Dokumentation, sei sie noch auf Papier erstellt oder ab dem verpflichtenden Stichtag elektronisch erfolgt. Das abschließende, zusammenfassende Zeugnis soll eine ausdrückliche Bewertung der „Facharztreife“ durch den/die Weiterbilder/-in im Blick auf die Prüfungszulassung enthalten. Ein Arbeitszeugnis genügt hierfür nicht.
Es bleibt alles wie bisher: ÄiW haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbildenden. Sie haben das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen.
Es sind mindestens jährliche Statusgespräche zwischen dem/der Weiterbildenden und des AiW/der ÄiW sowie regelmäßige Eintragungen bzw. Bestätigungen der erworbenen Kompetenzbausteine im eLogbuch gefordert. Bei eventuellen Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage vermittelnd einschreiten.
Sowohl den ÄiW wie auch den Weiterbildenden stehen im Vorfeld die Vorsitzenden der Bezirksärztekammern in ihrer Funktion als Weiterbildungsobleute bei Unstimmigkeiten zur kollegialen Beratung und evtl. Schlichtung zur Verfügung.
Die WB-Befugnisse nach der WBO 2005 sind seit dem 01.07.2020 durch vorläufige Befugnisse für die WBO 2020 im gleichen Umfang ergänzt worden. Bei der anstehenden Neufassung der Befugnisse nach WBO 2020, die bis zum 30.06.2023 geplant ist, oder bei einer Neuerteilung können sich Abweichungen bezüglich der vermittelbaren Kompetenzen oder der anerkennungsfähig möglichen Zeiträume der bisherigen Befugnisse ergeben. Da derzeit mehr als 6.500 WB-Befugnisse in Hessen bestehen, ist dafür ein länger dauernder Umstellungsprozess in gemeinsamer Anstrengung von Kammer und WB-Befugten zu bewältigen.
Auf Grundlage der neuen Weiterbildungsordnung wurden neue „Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung“ (siehe: www.laekh.de/wb-befugnis-richtlinien) beschlossen. Ein erleichterter Nachweis ist weiterhin möglich, allerdings sind Angaben zu den konkret vermittelbaren Kompetenzen in einem Fragebogen bei der Antragsstellung darzustellen.
Grundsätzlich ist dies, wie bisher, nicht möglich. Evtl. anrechnungsfähige Weiterbildungszeitanteile innerhalb sogenannter Clinical-Scientist-Programme der Universitätskliniken sind vorab von Forschungsphasen genau abzugrenzen, nach den Kompetenz-Kriterien der WBO 2020 auszurichten und zukünftig im eLogbuch zu dokumentieren. Die integrierten Weiterbildungsabschnitte müssen unter der persönlichen Anleitung eines/einer dafür befugten Arztes/Ärztin stehen und vor Beginn mit der LÄKH als WBO-konform konsentiert worden sein. Ansonsten kann die Anerkennung bzw. die Zulassung zur Facharztprüfung versagt werden.
Zur Einführung in die neue WBO und im Prozess der Umsetzung ist in Planung, spezifische Informationsseminare zum Umgang mit der neuen WBO anzubieten. Entsprechende Veranstaltungen werden nach Bedarf auch dezentral in allen Bezirksärztekammern ausgerichtet. Die aktuell noch andauernde Coronakrise wird als relevantes Hemmnis für Präsenzveranstaltungen zu berücksichtigten sein. Alternativ sind vermehrte eLearning-Angebote, Webinare oder Video-Online-Veranstaltungen in Umsetzung, soweit technisch und personell möglich.
Hierzu wurden bereits Artikel im Hessischen Ärzteblatt (HÄBL) publiziert (siehe: www.laekh.de/heftarchiv). Auf der Website der Landesärztekammer Hessen im Bereich Weiterbildung sind dazu weitere Informationen abrufbar (www.laekh.de/WBO_2020). In Kürze werden anschauliche und erläuternde Video-Clips und auch Webinare mit Diskussionsmöglichkeit über die Website der LÄKH angeboten. Sobald es nach den Coronaregulierungen wieder möglich wird, sollen auch Präsenzseminare in Zusammenarbeit mit und in der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung und dezentral von den Bezirksärztekammern angeboten werden.
Zu Ereignissen wie z. B. häuslicher Quarantäne oder Erkrankungsfolgen, präventivem Berufsverbot bei Schwangerschaft oder weiterbildungsuntypischen Corona-Einsätzen etc. lesen Sie bitte die Diskussion im HÄBL 12/2020 (ab Seite 672, https://tinyurl.com/2jabbnj9) und aktuelle Meldungen auf der Website der LÄKH: www.laekh.de
Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2021 mehrere Beschlüsse zur Muster-WBO gefasst. Es wurde ein Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie in das Gebiet Innere Medizin eingeführt. Einzelne Anerkennungsregulierungen bei den Zusatzweiterbildungen in der M-WBO wurden geändert. In den hessischen Kammer-Gremien wird darüber beraten werden und ggf. durch Beschluss in einer der nächsten Delegiertenversammlungen zu entscheiden sein.
Situative, unregelmäßige Updates dieser Fragen- und Antwortsammlung finden Sie auf unserer Website unter www.laekh.de/WBO_2020. Ggf. wird im HÄBL oder im Newsletter darauf darauf hingewiesen.
Bitte senden Sie gerne weitere Fragen von allgemeinem Interesse per E-Mail an: wbo2020@laekh.de
Dr. med. H. Christian Piper
Präsidiumsmitglied, Stellv. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Dr. med. Wolf Andreas Fach
Präsidiumsmitglied, Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
In Kooperation mit:
Daniel Libertus
Rechtsreferent
Petra Hench-Rueda & Heike Bünger
Koordinatorinnen der Weiterbildungsabteilung