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Kammerwahl 2023 - FAQ - Häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ - Frequently asked questions) zur Kammerwahl zusammengestellt.
Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an kammerwahl2023@laekh.de.
Dies ist möglich. Wichtig ist allerdings, dass die bewerbende Person zunächst die Einverständniserklärung nach § 8 Abs. 2 der Wahlsatzung abzugeben hat und daneben, wenn sie den Wahlvorschlag auch noch zusätzlich durch ihre Unterschrift unterstützen mag, ihre Unterschrift auf der Unterstützendenerklärung abgeben kann.
Die Unterschrift zu ihrer Einverständniserklärung als bewerbende Person ist nicht zugleich auch als Unterstützendenerklärung zu interpretieren.
Dies ist nicht zulässig. Unterstützende dürfen gem. § 5 Abs. 2 der Wahlsatzung nur für einen Wahlvorschlag (Liste) unterschreiben.
Es wird empfohlen, die von der Landesärztekammer Hessen vorgehaltenen Muster zu verwenden.
Die Einreichung eines Wahlvorschlages bei der Wahlleitung kann entweder
- durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen im Wahlbüro zu den Öffnungszeiten der Landesärztekammer Hessen,
- auf dem Postweg (an das Wahlbüro) oder
- mittels Fax an die Faxnummer des Wahlbüros (bei unverzüglicher Nachreichung des Originals mittels persönlicher Übergabe oder per Post)
erfolgen.
Das Original des Wahlvorschlages (Liste), der Unterstützenden- und der Bewerbendenerklärungen müssen bis spätestens den 14. März 2023, 24:00 Uhr, bei der Wahlleitung vorliegen.
Nicht zulässig ist die Einreichung per E-Mail, WhatApp oder vergleichbare Social Media.
Gem. § 10 Abs. 2 der Wahlsatzung werden die Wahlvorschläge in der Reihenfolge nummeriert, die sich nach der Zahl der Stimmen ergibt, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben; die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge an, die sich aus dem von der Wahlleitung zu ziehenden Losverfahren ergibt. Die Auslosung der Nummern dieser Wahlvorschläge ist öffentlich. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wahlvorschläge sind mit fortlaufender Nummer, Titel, Name, Vorname und Wohnort anzugeben.
a) Durch Zurverfügungstellung von Adressen der Kammermitglieder:
Das Präsidium gewährt den vom Wahlausschuss zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlägen (Listen) kostenfrei insgesamt fünf nach unterschiedlichen Kriterien sortierte Adressabfragen.
Vor Zulassung des Wahlvorschlages (Liste) bzw. Einreichung des Wahlvorschlages (Liste) kann nur das kostenpflichtige Adressmittlungsverfahren gewährt werden. Eine Stundung bis zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlages (Liste) ist möglich.
b) Durch Gewährung des Schaltens von Wahlwerbeanzeigen:
Schalten einer zweiseitigen Wahlwerbeanzeige pro vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag (Liste) in der Mai-Ausgabe 5/2023 des Hessischen Ärzteblattes (kostenfrei).
Einstellen einer ebenfalls zweiseitigen Wahlwerbungsanzeige pro vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag (Liste) kostenfrei auf der Website der LÄKH auf der Seite Wahlwerbung der Listen ab dem 17. April 2023. Die Größe der Wahlwerbung im Internet darf die Größe der im Hessischen Ärztebaltt abzubildenden Wahlwerbung nicht überschreiten.
Ja. Sie haben gem. § 14 Abs. 5 Heilberufsgesetz das Recht der Weitergabe Ihrer Daten an die Listen zu widersprechen. Bisher erklärte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit.
Die Statistik der Kammerwahl 2018 können Sie hier herunterladen.