Weiterbildungsordnung von 2005 (WBO 2005)
Hinweis zur aktuellen Pandemie-Situation (Covid-19/SARS-CoV-2) - Fortbildungspflicht für Notärztinnen/Notärzte und Leitende Notärztinnen/Notärzte:
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 der HRDG-Durchführungsverordnung müssen Notärztinnen und Notärzte jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung einschließlich Reanimationsmaßnahmen und -algorithmen fortgebildet werden. Diese Fortbildung muss mindestens 16 Stunden betragen. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Kursausfälle hat die Landesärztekammer Hessen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) empfohlen, die Fortbildungspflicht der Notärztinnen und Notärzte analog der des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals per Erlass auszusetzen.
Die Qualifikation "Leitender Notarzt" der Landesärztekammer ist auf 3 Jahre befristet. In diesem Jahr konnten wegen der Pandemie bisher nur wenige Kurse angeboten werden, sodass etliche Urkunden bereits abgelaufen sind bzw. noch ablaufen werden. Für die September-Sitzung der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer ist geplant, eine rückwirkende Verlängerung der Urkunden zu beschließen, sodass für die Kolleginnen und Kollegen weiterhin Rechtssicherheit besteht. Die Veröffentlichung des Beschlusses ist für das November-Heft des Hessischen Ärzteblattes vorgesehen.
Dr. med. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak
Vorsitzender des Ausschusses Notfallversorgung und Katastrophenmedizin der LÄKH
Die WBO von 2005 - gültig bis zum 30.06.2020:
Weiterbildungsordnung von 2005
Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin:
Aktuelle Informationen zur Neueinführung der Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin zum 01.07.2019 finden Sie hier.
Qualifikationen: Leitende Notärztin/Leitender Notarzt und Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst:
- Informationsblatt zur Qualifikation als Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
- Informationsblatt zur Qualifikation Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst
Gliederung der Weiterbildungsordnung (WBO) (inkl. Änderungen):
- Abschnitt A: Paragraphenteil
- Begriffserläuterungen
- Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
- Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
- Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen
- Abschnitt D: In-Kraft-Treten
Hier finden Sie die Regelung gemäß spezieller Übergangsbestimmung in der Weiterbildung zum/zur Allgemeinmediziner/-in (Altregelung / alter WBO-Text).
Zeugnisanlagen:
Zeugnisanlagen sind Ergänzungen zum Weiterbildungszeugnis mit Angaben z. B. zur Anzahl der durchgeführten Ultraschalluntersuchungen. Diese müssen bei der Prüfungsanmeldung durch den Arzt in Weiterbildung (AiW) eingereicht werden.
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung:
Richtlinien dienen nur für das Jahresgespräch mit dem Arzt in Weiterbildung (AiW). Sie stellen keine Ergänzung zum Weiterbildungszeugnis dar. Sie können nicht durch den AiW bei der Landesärztekammer zur Anrechnungsprüfung eingereicht werden.
FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Weiterbildungsordnung von 2005
Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) am 1. November 2005 haben sich einige Neuerungen ergeben. Um den Umgang mit der neuen WBO zu erleichtern, sind im Folgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.