An über 10.000 hessische Ärztinnen und Ärzte richtet sich der aktuelle Aufruf zur Beteiligung an der Impfstrategie des Landes Hessen. Die von Dr. med. Alexander Markovic, Ärztlicher Geschäftsführer der Landesärztekammer Hessen, unterzeichnete Mail ist authentisch:
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
gerne übersende ich Ihnen den von Herrn Ministerpräsidenten Bouffier, den Herren Staatsministern Beuth und Klose sowie von den Exponenten der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung gezeichneten Aufruf an die hessischen Ärztinnen und Ärzte zur Beteiligung an der Impfstrategie des Landes. Beigefügt sind die beiden Anlagen des Hessischen Innen- und des Sozialministeriums "TFI-Information 11-2020" und "Rechtliche Handlungsempfehlung zur Personalgewinnung bei Impfung gegen SARS-CoV-2".
Im Übrigen haben die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport nochmals darum gebeten, die Frage der Impfung der am Impfgeschehen zum Einsatz Kommenden zeitnah zu beantworten.
Fragen und Antworten zur Impfkoordination finden Sie unter https://corona-impfung.hessen.de/faq.
Bei Interesse am Mitwirken melden Sie sich bitte unter aerzte-impfen-gegen-corona@laekh.de.
Freundliche Grüße sendet Ihnen
Alexander Markovic
i. A.
Dr. med. Alexander Markovic, MBA
Ärztlicher Geschäftsführer
Landesärztekammer Hessen
Hanauer Landstraße 152
60314 Frankfurt am Main
Weitere Infos:
- Vertragsgestaltungen für die Mitarbeit in den hessischen Impfzentren gegen Corona
- Info-Mail des Präsidenten vom 30.12.2020 zur Mitarbeit in den Corona-Impfzentren
- Unterstützung bei der Durchführung von Impfungen gegen COVID-19 in Impfzentren und mobilen Impfteams
- Rechtliche Handlungsempfehlung zur Personalgewinnung bei Impfung gegen SARS-CoV-2
- Rahmenbedingungen für den Einsatz medizinischen Personals in den Impfzentren
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Beteiligung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) an der Impfstrategie des Landes Hessen
Stand: 03.03.2021
Auch in Hessen sollen mit neu entwickelten Impfstoffen der Bevölkerung durch eine freiwillige Impfung gegen SARS-CoV-2 schwere Folgen durch die Virusinfektion erspart werden. Die Impfungen werden nun nach erfolgter Wirkstoff-Zulassung ab dem 27.12.2020 in begrenztem Umfang zunächst durch mobile Teams in Senioren- und Pflegeheimen erfolgen, daraufhin zuerst in sechs Regional-Impfzentren, und erst danach in allen 28 hessischen Impfzentren sowie in den bestehenden ärztlichen Einrichtungen, insbesondere in den Arztpraxen.
War zuerst von einem raschen Start auf breiter Fläche ausgegangen worden, der ein schnelles Aufgebot möglichst hoher Zahlen an Einsatzwilligen erforderte, ist nun aufgrund der verzögerten Impfstoff-Zufuhr durch den Bund auch ein zeitversetztes "Hochfahren" des Impfgeschehens notwendig.
Hierzu hat die Landesregierung am 22.12. in einer Presseerklärung dargelegt, wie es nun, abweichend von ersten Meldungen, von der Zeitachse her aussehen soll: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/informationen-zu-impfstofflieferungen-und-impfgruppen-priorisierung-1
Wir bitten also alle, die sich mit Enthusiasmus gemeldet haben, notwendigerweise um Geduld.
Die Landesärztekammer Hessen kann diese Verzögerungen leider nicht beeinflussen, wird aber neue Informationen schnellstmöglich hier einstellen, sobald uns diese zur Verfügung stehen.
Ergänzend zur bestehenden Arztpraxenstruktur sind derzeit 28 Impfzentren hessenweit unter der fachlichen Verantwortung der Gesundheitsämter etabliert worden. Die Gesundheitsämter betreiben im Einzelfall die Impfzentren selbst, zumeist sind damit aber erfahrene Dienstleister beauftragt worden. Im Idealfall sollen in jedem Zentrum an sieben Tagen der Woche von 7 bis 22 Uhr zehn „Impfstraßen“ mit Ärzten und medizinischem Fachpersonal sowie eventuell auch anderen Qualifikationen betrieben werden. Mit einem Einladungssystem sollen zunächst vorerkrankte und ältere Menschen sowie sog. systemrelevante Gruppen (z. B. Pflegepersonal) zur Impfung eingeladen werden, zu einem späteren Zeitpunkt die weitere Bevölkerung.
Die Übersicht der Impfzentren in Hessen finden Sie hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/faq-sars-cov-2-impfung/wo-werden-die-impfstellen-eingerichtet
Die hessische Landesregierung hat die verfasste Ärzteschaft – also die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) – mit ihren jeweiligen Stärken gebeten, die Impfstrategie des Landes vor allem durch das Aufgebot von Ärzten zu unterstützen.
Die LÄKH realisiert folgende Aufgebote, bzw. Annahme von Meldungen für den Einsatz in den Impfzentren:
Ärzte:
Meldungen an: aerzte-impfen-gegen-corona@laekh.de
Aktuell wurde ein erster Aufruf per Post versendet, zumeist an nicht mehr Berufstätige bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, nicht im Ausland, nicht berufsunfähig, ohne Berücksichtigung von Fachgebieten, insgesamt über 3.500 Ärzte. Diese Ärzte, sowie die Gruppe der sich selbst meldenden Ärzte, wurden kontaktiert und die ergänzten Rückmeldungen werden nun als regelmäßig aktualisierter Datensatz den für die Personalorganisation der Impfzentren Zuständigen über Cloud-Computing datenschutzgerecht zur Verfügung gestellt.
Medizinische Fachangestellte (MFA):
Meldungen an: mfa-impfen-gegen-corona@laekh.de
Es erfolgte ein gemeinsamer Aufruf der LÄKH und des Verbands medizinischer Fachberufe (VmF) e. V. Es sollen sich MFA (Humanmedizin) melden. Dabei wird bei den Berufstätigen Wert darauf gelegt, dass Einsätze mit den Arbeitgebern abgesprochen werden müssen, um die Patientenversorgung nicht auszuhöhlen. Das Vorgehen wurde vorab mit der KVH besprochen.
Medizinstudierende in klinischen Semestern:
Meldungen an: studis-impfen-gegen-corona@laekh.de
Mit der Unterstützung der Ärztlichen Leitungen der Hessischen Universitätskliniken erfolgt kurzfristig ein gemeinsamer Aufruf mit der LÄKH. Nach Meldung der Studierenden an den genannten E-Mail-Account wird von dort ein Fragebogen zugesandt, der entweder ausgefüllt und eingescannt an den E-Mail-Account zurückgesendet wird, oder per Post an die Stabsstelle QS der LÄKH
Landesärztekammer Hessen
Stabsstelle QS
Hanauer Landstraße152
60314 Frankfurt am Main
zu senden ist. Auch für diese Gruppe wird ein regelmäßig aktualisierter Datensatz den für die Personalorganisation der Impfzentren Zuständigen über die Cloud datenschutzgerecht zur Verfügung gestellt werden.
Andere Qualifikationen:
Meldungen an: helfen-gegen-corona@laekh.de
An diese E-Mail-Adresse können sich z. B. Pflegekräfte, Apothekerinnen und Apotheker sowie viele andere Engagierte wenden. Dabei wird bei angestellten medizinischen Berufstätigen Wert darauf gelegt, dass Einsätze mit den Arbeitgebern abgesprochen werden müssen, um die Patientenversorgung nicht auszuhöhlen.
Die LÄKH hat in Einbindung des Herrn Ministerpräsidenten Bouffier zuständigerweise das Hessische Ministerium für Inneres und Sport (HMdIS) sowie das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) um Klärung folgender Fragen gebeten:
- Haftungsabsicherung für das Handeln der eingesetzten Kräfte?
- Sozialversicherungspflicht?
- Absicherung gegen Unfall und Berufsunfähigkeit?
- Honorierung?
- Steuern?
- Impfung der am Impfgeschehen zum Einsatz Kommenden?
Aktuell haben das HMdIS und das HMSI hierzu den bereits angeschriebenen hessischen Ärztinnen und Ärzte diese beiden Texte zur Verfügung gestellt:
- Rechtliche Handlungsempfehlung zur Personalgewinnung bei Impfung gegen SARS-CoV-2
- Task Force Impfkoordination, Information 11-2020: Rahmenbedingungen für den Einsatz medizinischen Personals in den Impfzentren
Haftungsabsicherung für das Handeln der eingesetzten Kräfte?
Hierzu hat das Land folgendes geantwortet:
Die Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter erfolgen gemäß § 20 Abs. 5 IfSG. Da die Gebietskörperschaften im gesetzlichen Auftrag handeln, wird jede in diesem Auftrag handelnde Person, unabhängig davon welches Vertragsverhältnis zu Grunde liegt (z. B. Anstellung, kurzfristige Beschäftigung, Honorarbeschäftigung, ehrenamtliche Hilfe; Beschäftigung über Dritte), von den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG und § 48 Beamtenstatusgesetz) umfasst.
Auf diese weitreichenden Regelungen ist bei Beauftragung durch einen Dienstleister das angestellte/anzustellende Personal hinzuweisen. Bestenfalls über den Dienstleister selbst und mittels Aufnahme eines Hinweises in den jeweiligen Vertrag. Insofern kommt dem eingesetzten Personal hinsichtlich der allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze eine Privilegierung zugute.
Im Ergebnis kommt jeder eingesetzten Person in den Impfzentren derselbe Schutz vor persönlicher Haftung über die Regeln der Amtshaftung durch den Staat zu.
Bei der durch die oberste Landesgesundheitsbehörde empfohlenen Impfung wird eine Versorgung nach § 60 IfSG bei einem eventuellen Impfschaden durch das Land getragen.
Anmerkungen der LÄKH: In jedem Fall sollten Ärztinnen und Ärzte über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die auch eventuelle Restrisiken abdeckt. Einige Haftpflichtversicherer (z. B. Deutsche Ärzteversicherung und HDI) haben bereits erklärt, dass Tätigkeiten im Impfzentrum mitversichert sind. Gleichwohl empfiehlt sich die Anzeige der Tätigkeit und Einholung einer Deckungszusage beim eigenen Versicherer.
Sozialversicherungspflicht?
Hierzu hat das Land folgendes geantwortet:
Um der Gefahr einer Scheinselbstständigkeit zu begegnen, ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer tatsächlich als Selbstständiger agiert und nicht in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingebunden wird (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2020 - B 12 R 20/18 R).
Da dies nach hiesiger Prüfung aufgrund der vorliegenden Dienstpläne und der Weisungsgebundenheit des medizinischen Fachpersonals aller Voraussicht nach nicht der Fall sein wird, empfiehlt es sich, in die Honorarvereinbarung die nachträgliche Abführung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber zu verschriftlichen.
Überdies ist es ratsam, vorab - und bei Vorliegen der konkreten Honorarvereinbarungen - bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV anzustrengen, die den Status der eingesetzten Kräfte in sozial-rechtlicher Hinsicht feststellen wird.
Das Land steht mit dem Bundesgesundheitsministerium im Austausch bezüglich der Schaffung von erweiterten sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmeregelungen durch den Bund.
Anmerkungen der LÄKH: Mit dem MTA-Reformgesetz wurde ein neuer § 130 SGB IV geschaffen. Danach werden die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Tätigkeiten in einem Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Ebenso entfällt die Meldepflicht für diese Tätigkeit. Diese Regelung ist zum 15.12.2020 rückwirkend in Kraft getreten.
Absicherung gegen Unfall und Berufsunfähigkeit?
Hierzu hat das Land folgendes geantwortet:
Kommunales Personal, kurzfristig durch Kommunen Angestellte und Personal, das über einen Dienstleister beschäftigt wird, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Es besteht Versicherungsschutz kraft Gesetzes als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 SGB VII).
Personen die in ehrenamtlicher Funktion tätig werden, stehen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wegeunfälle sind von diesem Schutz umfasst.
Auf Honorarbasis tätige Personen haben dieses Risiko bei Bedarf mit einer privaten Unfallversicherung abzudecken.
Anmerkungen der LÄKH: Mit dem MTA-Reformgesetz wurde ein neuer § 218g Abs. 3 SGB VII geschaffen. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam ausüben, kraft Gesetzes unfallversichert. Diese Regelung ist zum 15.12.2020 rückwirkend in Kraft getreten.
Honorierung?
Hierzu hat das Land folgendes geantwortet:
Wird das medizinische Personal direkt vertraglich durch die Gebietskörperschaft gebunden, werden folgende Stundensätze erstattet:
- Ärzte/Apotheker: 120 Euro pro Stunde (brutto)
- Mitgestelltes medizinisches Hilfspersonal: 50 Euro pro Stunde (brutto)
Steuern?
Hierzu hat sich das Land nicht geäußert.
Da es auf den Einzelfall ankommt, empfiehlt die LÄKH, sich an den eigenen Steuerberater zu wenden.
Impfung der am Impfgeschehen zum Einsatz Kommenden?
Die LÄKH und die KVH haben das HMdIS nochmals darum gebeten, die Frage der Impfung der am Impfgeschehen zum Einsatz Kommenden zeitnah zu beantworten.
Wie bereits erwähnt, übernimmt die LÄKH im Auftrag der Landesregierung das Aufgebot von Ärztinnen und Ärzten, Medizinstudierenden in klinischen Semestern und von Medizinischen Fachangestellten für den Einsatz in den Impfzentren. Aktive Meldungen von anderen potenziell geeigneten Interessierten werden entgegengenommen.
Die LÄKH hat allerdings keine Aufgabe hinsichtlich der Impfzentren.
Fragen und Antworten zur Impfkoordination finden Sie im Informationsportal der Hessischen Landesregierung: https://corona-impfung.hessen.de/faq
Weitere Erläuterungen der Taskforce Impfkoordination des Hessischen Innenministeriums vom 24.12.2020 für Ärztinnen und Ärzte zum Einsatz in den Impfzentren finden Sie hier.
Telefonnummer der Task-Force-Impfkoordination
0611 - 353 4444
Hessenweite Hotline
für Fragen und Informationen zum Corona-Virus:
0800- 555 4666
oder alternativ
0 611 32 111 000
(für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen)
Bitte sehen Sie im Falle von Rückfragen zur Anmeldung und zum Einsatz in den Impfzentren von einer Kontaktaufnahme mit uns ab. Wir erhalten derzeit sehr viele E-Mails und Anrufe zum Thema, die wir nicht mehr anspruchsgerecht beantworten können. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Herzlichen Dank!
Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) teilt nach interner Klärung und Absprache mit dem HMSI mit, dass es zur Unterstützung der hessischen Impfstrategie den Einsatz von Medizinstudierenden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, mit bis zu einem Monat auf die Famulatur nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO anrechnet.
Diese Zeit kann auch kumulativ erarbeitet werden. Sie kann weiterhin ausnahmsweise auch während der Vorlesungszeit abgeleistet werden, soweit hierdurch keine Pflichtveranstaltungen versäumt werden.
Die Geschäftsstellen an den Universitätsstandorten werden hierüber informiert.
Diese Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum Beginn des Sommersemesters 2021. Nach diesem Zeitpunkt muss neu entschieden werden.