- Aktuelles
- FAQ MFA-Ausbildung Covid-19
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und zu den Prüfungen der Medizinischen Fachangestellten in Bezug auf die aktuelle Pandemie-Situation
Für den Schul- und Unterrichtsbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie hat das Hessische Kultusministerium 4 Planungsszenarien entwickelt:
- Stufe 1 - angepasster Regelbetrieb
- Stufe 2 - eingeschränkter Regelbetrieb
- Stufe 3 - Wechselmodell (Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht)
- Stufe 4 - Distanzunterricht (kein Homeschooling!)
Die Entscheidung, in welcher Stufe der Unterricht organisiert wird, wird in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen vom zuständigen Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt getroffen. Auch das Hessische Kultusministerium kann eine entsprechende Anordnung treffen. Die einzelne Berufsschule entscheidet nicht über die Stufe der Schul- und Unterrichtsorganisation.
Unabhängig von der entsprechenden Stufe können die Berufsschulen beim Hessischen Kultusministerium einen Antrag auf Einführung von digital gestütztem Distanzunterricht stellen. Auszubildende im dualen System können dann bis zu 50% des Unterrichts in Form von Distanzunterricht wahrnehmen. Ob die Schulen diesen Antrag stellen, ob einzelne Klassen dieses Angebot wahrnehmen und wie das Modell umgesetzt wird, variiert von Schule zu Schule.
Für berufliche Schulen besteht seit Anfang November die Möglichkeit, Distanzunterricht zwei Wochen vor der schriftlichen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen trifft die einzelne Berufsschule.
Konkretere Informationen erhalten Sie von der Schul- und Abteilungsleitung der für Sie zuständigen Berufsschule sowie auf der Website des Hessischen Kultusministeriums.
Informationen zum Hygieneplan 6.0 finden Sie unter https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hkm/hygieneplan_6.0.pdf.
In Anbetracht des auch in Corona-Zeiten geltenden Dualen Systems der MFA-Ausbildung müssen beide Partner des Berufsausbildungsvertrages die berufsschulischen Verpflichtungen weiterhin wahr- und ernst nehmen.
Während Distanzunterricht & Co. können sich die Auszubildenden in der Ausbildungsstätte oder zuhause befinden. Die Auszubildenden müssen aber Zeit und Ruhe haben, um die Arbeitsaufträge aus der Berufsschule zu erledigen. Zum Teil müssen Arbeitsaufträge am selben Tag erledigt werden oder die Auszubildenden werden zum Präsenzunterricht hinzugeschaltet. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs muss in etwa von den vorgeschriebenen Berufsschulzeiten (ca. 12 Unterrichtsstunden pro Woche) ausgegangen werden.
Technischer Support:
Es gibt viele Auszubildende, die zu Hause nicht die erforderliche technische Ausstattung (z. B. Drucker) für die Erledigung von Arbeitsaufträgen aus der Berufsschule besitzen. Wir bitten Sie, Ihre Auszubildenden bei Bedarf zu unterstützen, damit die Arbeitsaufträge erfolgreich bearbeitet werden können.
Vorbildfunktion der MFA-Auszubildenden:
In der Berufsschule besteht seit Ende der Herbstferien Maskenpflicht, auch während des Unterrichts. Den MFA-Auszubildenden kommt eine Vorbildfunktion zu, denn zu den MFA-Ausbildungsinhalten gehören Themen wie "Hygiene" und "Infektionsschutz". Diese Themen werden in den Ausbildungspraxen vermittelt und praktiziert, zum Schutze der Praxismitarbeiter/-innen und der Patientinnen und Patienten. Die MFA-Auszubildenden sollten dieses Wissen in allen Lebensbereichen anwenden und auch in der Berufsschule deutlich machen, dass sie - durch vorbildliches Einhalten der Corona-Hygieneregeln (Abstand halten und Mund-Nasen-Schutzmasken korrekt tragen) - im medizinischen Bereich qualifiziert arbeiten.
Es entspricht der Rechtslage, dass Auszubildende bei Schließung der Berufsschulen grundsätzlich während der gesamten Woche in der Ausbildungsstätte anwesend sein müssen. Zurzeit sind die Berufsschulen aber nicht geschlossen. "Distanzunterricht" bedeutet nicht Schließung.
Da die Berufsschulen, laut Kultusminister, sog. Alternativen zum Präsenzunterricht anbieten, müssen die Auszubildenden für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus der Berufsschule, gemessen an dem Umfang der Arbeitsaufträge, Zeit zur Verfügung gestellt bekommen. Ein Anspruch, die Arbeitsaufträge zu Hause zu bearbeiten, besteht dagegen nicht. Andererseits handelt es sich bei den Arbeitsaufträgen aus der Berufsschule auch nicht um "Hausaufgaben", die in der Freizeit zu erledigen sind. Wir bitten die ausbildenden Ärztinnen/Ärzte eindringlich um Berücksichtigung, auch wenn die Belastungen im Gesundheitssystem derzeit nachvollziehbar sehr hoch sind.
Es gibt viele Auszubildende, die zu Hause nicht die erforderliche technische Ausstattung (z. B. Drucker) für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus der Berufsschule besitzen. Wir bitten Sie, Ihre Auszubildenden bei Bedarf zu unterstützen, damit die Arbeitsaufträge erfolgreich bearbeitet werden können.
Wie immer werden wir die Fehlzeiten im Zusammenhang mit den Ausbildungsleistungen bewerten und vor einer Entscheidung stets Stellungnahmen der Ausbildungsstätte und der Berufsschule einholen. Die Fehlzeiten, die aufgrund von Berufsschul- und Praxisschließungen wegen Corona entstanden sind, sollten ausdrücklich gekennzeichnet werden, damit sie im Rahmen der Zulassungsentscheidung erkennbar sind. Zu hohe Fehlzeiten, auch wenn sie wegen Corona entstanden sind, werden aber eine Nichtzulassung mit Verlängerungsempfehlung auslösen, denn Fehlzeiten sind ausbildungsfreie Zeiten und somit nachteilig für den Auszubildenden und seinen Prüfungserfolg.
Dass die private Situation zurzeit ebenfalls schwierig ist, insbesondere wenn Kinder zu betreuen sind, ist uns auch bewusst. Dennoch können wir leider private Situationen und die dabei bestehende Vielfalt weder beeinflussen noch berücksichtigen. Das infolge bestandener Abschlussprüfung erworbene Prüfungszeugnis, mit der Befähigung nach der Berufsausbildung als medizinische Fachkraft zu arbeiten, muss in Hinblick auf die Qualität von Ausbildung und Prüfung mit den Vorjahren vergleichbar sein. Ein "Corona-Bonus" kann nicht vergeben werden.
Die ausbildende Ärztin/Der ausbildende Arzt ist zunächst verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat sie/er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte,
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen, z. B. Kooperation mit anderen Praxen, um das Ausbildungsspektrum zu erweitern.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Möglichkeit ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Kurzarbeit angeordent werden, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst danach erhalten Sie Kurzarbeitergeld.
Nach einer Verfahrensempfehlung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen vom 8.5.2020 gilt Folgendes:
In den ersten 6 Wochen der Kurzarbeit besteht für Auszubildende kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG). Danach kann KuG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden, sofern die Kammer als jeweilig zuständige Stelle bestätigt, dass bei der Gewährung von KuG das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.
Da ein Vordruck nicht existiert, werden die Kammern eine solche Bestätigung formlos den hessischen Agenturen für Arbeit zukommen lassen, nach eingehender Prüfung des Einzelfalles.
Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen Schutzvorschriften sowie das Berufsbildungsgesetz mit der Vorschrift, dass ausbildende Ärztinnen und Ärzte dafür zu sorgen haben, dass Auszubildende "körperlich nicht gefährdet werden", sind zu beachten. Es muss aber auch realisiert werden, dass es sich um eine Ausbildung im Gesundheitswesen handelt und der (sorgfältige) Umgang mit kontaminiertem Material zum Arbeitsalltag gehört. Die erforderliche und angemessene Schutzkleidung nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) sind im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des verantwortlichen Ausbildenden zu gewähren. Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung werden in der TRBA250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) bzw. in der KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" spezifiziert.
Wenn einzelne Facharztpraxen in der Corona-Krise weniger nachgefragt werden oder Patienten ihre vereinbarten Termine absagen und sich daraus Liquiditätsprobleme ergeben, stellt das grundsätzlich keinen Grund für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses dar. Dies ergibt sich aus den besonderen Hauptleistungspflichten eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Hauptleistungspflicht von Ausbildenden ist es, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit in einem bestimmten Ausbildungsberuf vermittelt wird (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Auszubildende schulden nicht ihre Arbeitskraft, sondern ihre Bereitschaft, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen (§ 13 BBiG).
Ausnahme: Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Ausbildungsstätte kein Ausbildungspersonal zur Verfügung steht, die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden kann oder die Ausbildungsstätte endgültig geschlossen wird, ist für die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BBiG). Zu bevorzugen ist aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, denn die Beendigung erfolgt dann nicht spontan und es besteht die Möglichkeit, zwischenzeitlich einen neuen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen.
Maßgeblich für die Ausbildungszeit ist die im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsdauer. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes (siehe Berufsausbildungsvertrag: von... bis...). Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt wurde (§ 21 Absatz 1 BBiG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus alleine durch vertragliche Vereinbarung der Vertragspartner sieht das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Vielmehr müsste die Auszubildende vor Ablauf des Vertrages einen Antrag auf Verlängerung an die Landesärztekammer richten. Der Verlängerungsantrag ist ausnahmsweise zu genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Absatz 2 BBiG). Vor einer Entscheidung sind die Ausbildungsstätte und die Berufsschule zu hören. Der Antrag auf Verlängerung kann sich auch auf längere Corona-bedingte Ausfallzeit und Unterbrechungen der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung beziehen.
Hinweis: Gemäß § 24 BBiG entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die/der Auszubildende nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Teilzeitausbildung bietet eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung der Ausbildungsstätte zu reduzieren, statt in voller Höhe die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen und gleichzeitig das Ausbildungsverhältnis zu erhalten.
Durch eine Änderung des Berufsausbildungsvertrags kann die wöchentliche Ausbildungszeit auf 30 Stunden verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a Absatz 2 BBiG).
Hinweis: Der Änderung eines bestehenden Berufsausbildungsvertrags von Vollzeit- in Teilzeitausbildung ist nicht einseitig möglich, sondern muss mit der/dem Auszubildenden vereinbart werden, außerdem muss die Landesärztekammer zustimmen. Daher ist es kein Mittel der Wahl. Hier sollten zuerst andere Maßnahmen geprüft werden.
Eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung der/des Auszubildenden verstößt gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Sie ist deshalb nur in den im Berufsbildungsgesetz aufgeführten Fällen möglich: Freistellung für den Besuch der Berufsschule, die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an Prüfungen.
Nicht möglich ist die Freistellung wegen der Arbeitssituation in der Ausbildungsstätte oder einer behördlichen Anordnung.
Auszubildende schulden laut Berufsausbildungsvertrag nicht ihre Arbeitskraft, sondern ihre Bereitschaft, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben. Auszubildenden kann ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn ihnen infolge der Freistellung finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung entstehen, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen.
Grundsätzlich kann Betriebsurlaub vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden, allerdings nicht nur für Auszubildende. Dabei müsste es sich um eine generelle Regelung für die gesamte Praxis handeln.
Hinweis: Da Auszubildende ihren Urlaub grundsätzlich in den Ferien nehmen und gewährt bekommen sollen, sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden, um Fehlzeiten zu vermeiden.
Nach § 19 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildungsvergütung auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihr Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt auch während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie. Grundsätzlich wäre auch Kurzarbeit denkbar, aber auch dann müsste nach Berufsbildungsgesetz bis zu 6 Wochen die Ausbildungsvergütung bezahlt werden, siehe dazu Frage "Gilt Kurzarbeit auch für Auszubildende und wie ist die Vergütung geregelt?
Wir wünschen weiterhin eine erfolgreiche Ausbildung!
Bitte schauen Sie immer wieder auf unsere Website. Hier stellen wir regelmäßig alle aktuellen Informationen ein. Bitte sehen Sie - soweit vermeidbar - von telefonischen Nachfragen ab. Herzlichen Dank!