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Vertrauensstelle des hessischen Krebsregisters
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Anschrift

Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters
bei der Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main
Icon Telefon Fon: 069 789045-0
Icon Telefax Fax: 069 789045-29
Icon Email vertrauensstelle@laekh.de
Icon Internet www.laekh.de  

 

[15.01.2010]

Krebsregister


Kurze Zusammenfassung zum Meldungsablauf

 

Wir möchten im Folgenden das Wichtigste noch einmal zusammenfassen und auf die häufigsten Fragen eingehen, die von vielen Kollegen schriftlich oder am Telefon gestellt wurden:


1. Wer muss melden?

2. Was wird gemeldet?

3. Wie wird gemeldet?

4. Gibt es die Möglichkeit, über elektronische Datenträger zu melden?

5. Wann, in welchem Umfang und wie oft wird gemeldet?

6. Sollte ich auch melden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der/die Patient/in von anderer Stelle bereits gemeldet wurde?

7. Sollte ich auch melden, wenn der/die Patient/in nicht primär wegen seiner/ihrer Tumorerkrankung bei mir in Behandlung ist?

8. Wie melde ich Patienten mit mehreren Tumorerkrankungen?

9. Der Meldebogen ist sehr umfangreich, das Ausfüllen kostet zu viel Zeit.

10. Muss der/die Patient/in eine Einverständniserklärung unterzeichnen?

11. Soll ich jede Meldung sofort an die Vertrauensstelle des Krebsregisters schicken?

12. Sollte ich auch Patienten aus anderen Bundesländern melden?

13. Wie werden Basalzellkarzinome gemeldet?

14. Was muss ich beim Item "Datum der Erstdiagnose" beachten?

15. Was muss ich bei den Items "Tumordiagnose, Tumorlokalisation, Tumorhistologie" beachten?

16. Was muss ich beim Item "TNM bei Erstdiagnose" und "Tumorausbreitung bei Erstdiagnose" beachten?

17. Welche Besonderheiten treten bei einer Meldung durch Pathologen/innen auf?

18. Welche Besonderheiten treten bei einer Meldung durch den Dermatologen auf?

19. Werden die Meldungen vergütet?

20. Wo bekomme ich epidemiologische Auswertungen aus den Krebsregistern?

21. Wie kann ich neue Meldebögen und Patientenfaltblätter beziehen?

22. Wo bekomme ich Antworten auf weitere Fragen zum Hessischen Krebsregister und zur Vertrauensstelle?

 

Wir bedanken uns bei Ihnen für die Bereitschaft, Ihren Beitrag zum Erfolg des Hessischen Krebsregisters zu leisten. Da aussagekräftige Auswertungen nur bei Erreichen einer Erfassungsrate von über 90% der Tumorfälle erwartet werden können, kommt es auf die Mitarbeit jedes/r einzelnen Kollegen/in an. 

 

 

1. Wer muss melden?

Jede/r hessische Ärztin/Arzt, die/der eine/n Tumorpatientin/en mit Wohnsitz in Deutschland behandelt. In Krankenhausabteilungen ist der leitende Arzt Ansprechpartner des Krebsregisters.

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2. Was wird gemeldet?

Alle bösartigen Tumoren einschließlich ihrer Frühstadien (Carcinoma in situ).

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3. Wie wird gemeldet?

Durch Ausfüllen der blauen Meldebögen des Hessischen Krebsregisters. Die Meldebögen sind bei der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters zu beziehen. Bitte beachten Sie, dass jeder Meldebogen durch die am oberen rechten Rand eingedruckte Nummer einer bestimmten Praxis oder Krankenhausabteilung fest zugeordnet ist. Dies hat abrechnungstechnische Gründe. Die Bögen können also nicht einfach an eine andere Praxis oder Abteilung weitergegeben werden. Das gelbe Zweitblatt ist für Ihre Unterlagen bestimmt.

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4. Gibt es die Möglichkeit, über elektronische Datenträger zu melden?

Ja, bei Vorliegen bestimmter Systemvoraussetzungen. Wenn Sie elektronisch melden möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Vertrauensstelle des Krebsregisters auf. (Adresse siehe Punkt 21)

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5. Wann, in welchem Umfang und wie oft wird gemeldet?

Bitte melden Sie alle Patientinnen und Patienten, die tumorkrank und in Ihrer Behandlung sind. Das Krebsregister benötigt ausschließlich die Angaben zur Erkrankungssituation zum Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors, aber keine Angaben zu Rezidiven, später aufgetretenen Metastasen oder Nachsorgen. Deshalb wird in der Regel von jedem behandelnden Arzt eine Meldung zu jedem seiner Tumorpatienten erfolgen. Ausnahmen sind später bekannt gewordene ergänzende bzw. korrigierende Informationen zum Zustand des Patienten bei Diagnosestellung oder eine weitere Tumorerkrankung beim gleichen Patienten. Wenn Sie einen Patienten zum ersten Mal in einem späten Stadium seiner Erkrankung behandeln, melden Sie bitte an das Krebsregister das, was Sie über seinen Zustand zum Beginn der Erkrankung wissen.

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6. Sollte ich auch melden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der/die Patient/in von anderer Stelle bereits gemeldet wurde?

Ja. Das Hessische Krebsregister wünscht ausdrücklich Doppel- und Mehrfachmeldungen einer Erkrankung durch mehrere behandelnde Ärzte/innen. Diese Meldungen werden durch technische Vorkehrungen im Register als Mehrfachmeldungen erkannt und führen nicht zu falschen Inzidenzangaben. Die langjährigen Erfahrungen anderer Krebsregister zeigen, dass nur durch Ermunterung zu Mehrfachmeldungen eine Vollzähligkeit (> 90%) bei der Erfassung der Tumorfälle erreicht werden kann.

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7. Sollte ich auch melden, wenn der/die Patient/in nicht primär wegen seiner/ihrer Tumorerkrankung bei mir in Behandlung ist?

Ja. Selbst wenn Sie nur wenig über die Tumorerkrankung wissen, helfen Sie mit Ihren Angaben dem Krebsregister alle Krebserkrankungen im Erfassungsbereich zu dokumentieren.

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8. Wie melde ich Patienten mit mehreren Tumorerkrankungen?

Bitte melden Sie jede Tumorerkrankung auf einem separaten Meldebogen.

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9. Der Meldebogen ist sehr umfangreich, das Ausfüllen kostet zu viel Zeit.

Geben Sie bitte nur die Sachverhalte an, die Ihnen bekannt sind. Die meisten Items können Sie einfach ankreuzen, z. B. das Geschlecht. Sie müssen nichts selbst verschlüsseln. Schreiben Sie bitte Diagnose, Lokalisation, histologischen Befund und eventuell die TNM-Klassifikation des Primärtumors im Klartext auf den Bogen, die Codierung erfolgt dann in der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters. Unbedingt erforderlich ist auch das Datum der ersten Diagnose der Tumorerkrankung.

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10. Muss der/die Patient/in eine Einverständniserklärung unterzeichnen?

Nein, jedoch muss der/die behandelnde Arzt/Ärztin den/die Patient/in über die Meldung oder die beabsichtigte Meldung unterrichten und über sein/ihr Widerspruchsrecht in schriftlicher Form aufklären. Letzteres geschieht durch Überreichen des von der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters (Fon: 069 789045-0) zu beziehenden Informationsfaltblattes "Krebsregister Hessen – eine Information für Patientinnen und Patienten". Wir bitten Sie, Ihren Patienten bei Nachfragen den heutzutage unbestrittenen Nutzen eines bevölkerungsbezogenen Krebsregisters zu erklären und eventuellen Ängsten zu begegnen.

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11. Soll ich jede Meldung sofort an die Vertrauensstelle des Krebsregisters schicken?

Sie sollten die Meldungen sammeln und in regelmäßigen Abständen (z. B. monats- oder quartalsweise) an die Vertrauensstelle schicken.

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12. Sollte ich auch Patienten aus anderen Bundesländern melden?

Ja. Die Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters wird diese Meldungen nach Möglichkeit an das zuständige Krebsregister des jeweiligen Bundeslandes weiterleiten.

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13. Wie werden Basalzellkarzinome gemeldet?

Basalzellkarzinome der Haut sind häufig und oft auch multipel. Bitte melden Sie Basalzellkarzinome bei jedem betroffenen Patienten nur ein einziges Mal an das Krebsregister.

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14. Was muss ich beim Item "Datum der Erstdiagnose" beachten?

Das Erstdiagnosedatum der Tumorerkrankung ist für das Krebsregister eminent wichtig, da alle epidemiologischen Auswertungen jahresbezogen sind. Sollte Ihnen das genaue Datum unbekannt sein, bitten wir Sie, Monat und Jahr, mindestens aber das Jahr anzugeben.

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15. Was muss ich bei den Items "Tumordiagnose, Tumorlokalisation, Tumorhistologie" beachten?

Tumordiagnose: Bitte dokumentieren Sie die allgemeine Tumordiagnose.
Bsp.: Mammakarzinom

Tumorlokalisation bei Erstdiagnose: Bitte dokumentieren Sie den Sitz des Primärtumors (bei soliden Tumoren) oder der Primärmanifestation (bei hämatoonkologischen Erkrankungen).
Bsp.: linke Mamma, oberer äußerer Quadrant
Tragen Sie bitte in diesem Feld ausschließlich die Lokalisation des Primärtumors ein. Ist diese Lokalisation unbekannt (Tumorerkrankung durch Metastase diagnostiziert), dann tragen Sie bitte "unbekannt" ein. Bitte tragen Sie an dieser Stelle keinesfalls eine Metastasenlokalisation ein.

Tumorhistologie bei Erstdiagnose: Bitte dokumentieren Sie den histomorphologischen Befund.
Bsp.: duktal-invasives Karzinom

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16. Was muss ich beim Item "TNM bei Erstdiagnose" und "Tumorausbreitung bei Erstdiagnose" beachten?

TNM: Wenn Sie das mit klinischen Methoden im Rahmen der Erstdiagnostik vergebene TNM dokumentieren möchten oder Ihnen die Quelle der TNM-Angaben unbekannt ist, tragen Sie die Werte bitte in die Rubrik "TNM" auf dem Meldebogen ein. Wenn Ihnen der vom Pathologen nach Untersuchung des Resektats vergebene TNM-Befund vorliegt, tragen Sie diesen bitte in das Feld "pTNM" auf dem Meldebogen ein.

(m)-Symbol:
Kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an, wenn der Primärtumor an mehreren Stellen gleichzeitig aufgetreten ist. Alternativ können Sie in das Kästchen die Anzahl der multiplen Herde eintragen.

UICC-Stadium: Hier kann die den TNM-Befund zusammenfassende Stadiengruppierung eingetragen werden.
Bsp.: beim Mammakarzinom entspricht "T1 N0 M0" dem UICC-Stadium "I".

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17. Welche Besonderheiten treten bei einer Meldung durch Pathologen/innen auf?

Wegen des fehlenden Patientenkontakts entfällt in diesem Fall die Information der Patienten über die Meldung an das Krebsregister. Stattdessen sollte die Unterrichtung über erfolgte Meldung und Widerspruchsrecht auf Veranlassung des Pathologen vom einsendenden behandelnden Arzt durchgeführt werden. Hierzu kann der Pathologe einen Textbaustein im Befundbericht einsetzen. Formulierungsbeispiele können von der Vertrauensstelle des Krebsregisters bezogen werden (Adresse siehe Punkt 21).
Das Krebsregister benötigt ausschließlich Angaben zur Erkrankungssituation zum Zeitpunkt der Erstdiagnose des Tumors, jedoch keine Angaben zu Rezidiven, später aufgetretenen Metastasen oder Nachsorgen. Wir bitten Sie, insbesondere die Angaben zu Lokalisation, Histologie, TNM bzw. zu hämatoonkologischen Stadien, sowie das Datum der Erstdiagnose der Tumorerkrankung möglichst vollständig zu melden.

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18. Welche Besonderheiten treten bei einer Meldung durch den Dermatologen auf?

Wenn Sie bei einem Patienten mehrere Basalzellkarzinome diagnostizieren, reicht eine einzige Meldung an das Krebsregister. Bitte melden Sie keine Keratoakathome und keine aktinischen Keratosen.

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19. Werden die Meldungen vergütet?

Meldende Ärzte erhalten vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,00 € pro vollständig ausgefüllter Meldung. Die Auszahlung erfolgt durch die Landesärztekammer.

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20. Wo bekomme ich epidemiologische Auswertungen aus den Krebsregistern?

Die Broschüre "Krebs in Deutschland" ist zu beziehen bei der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters (Adresse siehe Punkt 21) oder beim Robert-Koch-Institut als Download unter www.rki.de.

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21. Wie kann ich neue Meldebögen und Patientenfaltblätter beziehen?

Adresse:
Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters
bei der Landesärztekammer Hessen K.d.ö.R.
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main

Fon: 069 789045-0
Fax: 069 789045-29

E-Mail: vertrauensstelle@laekh.de

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22. Wo bekomme ich Antworten auf weitere Fragen zum Hessischen Krebsregister und zur Vertrauensstelle?

Adresse:
Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters
bei der Landesärztekammer Hessen K.d.ö.R.
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main

Fon: 069 789045-0
Fax: 069 789045-29

E-Mail: vertrauensstelle@laekh.de
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